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EuG-Urteil: Designschutz an Legostein bleibt bestehen

Seit einigen Jahren gibt es einen anhaltenden Konflikt zwischen dem dänischen Unternehmen Lego und dem deutschen Spielwarenhersteller Delta Sport Handelskontor bezüglich des oben abgebildeten Lego-Spielbausteins. Lego beharrt auf seinem Schutzrecht für die einzigartige Form dieses Steins, was anderen Unternehmen die Nachbildung erschwert. Es handelt sich um eine flache Platte mit lediglich einer Noppenreihe in der Mitte.

Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit mit dem deutschen Konkurrenten hat Lego nun erneut vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg einen Sieg errungen. Das Gericht bestätigte den Schutz des speziellen Bausteins, der seit 2010 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der Europäischen Union (EU) für den dänischen Spielbaustein-Hersteller Lego geschützt ist.

Im Jahr 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag des deutschen Unternehmens Delta Sport Handelskontor den Designschutz für diesen Baustein für nichtig. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erscheinungsmerkmale des Lego-Bausteins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, wobei diese Funktion darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und gleichzeitig die Zerlegung zu erleichtern.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hob die Entscheidung des EUIPO auf Beantragung durch Lego jedoch im Jahr 2021 auf (Urt. v. 24.03.2021, Rs. T-515/19).

Infolgedessen traf das EUIPO eine neue Entscheidung und wies den Antrag von Delta Sport Handelskontor auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, dass für diesen Lego-Stein eine spezifische Ausnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 im Unionsrecht gelte, die den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ermöglicht, wenn dieses dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Im Jahr 2022 erhob Delta Sport Handelskontor daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union unter Beantragung der Aufhebung dieser neuen Entscheidung des EUIPO. Diese Klage wurde jedoch durch das EuG abgewiesen mit der Begründung, dass das deutsche Unternehmen keine Nachweise dafür bringen konnte, dass Lego bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der oben genannten Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.

Dieses Urteil kann nun dazu führen, dass andere Anbieter wegen des schutzwürdigen Designs der Legosteine ihre Produkte nicht mehr in der Form herstellen dürfen. Allerdings kann gegen das jüngste Urteil noch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegangen werden.

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